Satzung unseres Vereins
§1 Name, Sitz, Siegel, Grundungsjahr des Vereins
Der Verein trägt den Namen (Verein der Thessalier in Düsseldorf - I THESSALIA), und hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein hat ein rundes Siegel, auf dem der Name des Vereins in dem griechische und deutschen Sprache kreisförmig aufgetragen ist. In der Mitte ist die Bezeichnung " IThessalia " eingeprägt und darunter das Gründungsjahr des Vereins.
Der Verein wurde gegründet im Jahr 1995 er ging hervor aus Zusammenschluss der beiden Vereine "Meteora" und "Karagouna".
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
Die Erhaltung der Sitten und Gebräuche und der griechisch orthodoxen Überlieferungen deren Thessalier und die Weitergabe dieser Werte an die jungen Thessalier.
Die Darstellung der Geschichte, der Kultur, der Kunst und der Überlieferung Thessaliens.
Die Schaffung engerer Bindungen und Beziehungen unter den Thessaliern und die Auseinandersetzung mit ihren Problemen, sowohl bezüglich ihres Aufenthaltes in Deutschland als auch ihrer Rückkehr in die Heimat.
Die koordinierte und gemeinsame Teilnahme der Thessalier an Projekten und Veranstaltungen zur Lösung der in Deutschland lebenden Griechen und nationaler Themen des Heimatlandes.
Die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Griechen, Deutschen und anderen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern. Vor allem die Pflege des patriotischen Geistes, der Zuneigung und Eintracht unter den Griechen unserer Umgebung.
§ 3 Mittel zur Erfüllung der Vereinsziele
Die Vereinsziele sollen mit jedem geeigneten und gesetzlich zulässigen Mittel verfolgt werden insbesondere:
durch Veranstaltung von Feiern Tanzabenden
durch Unterrichtung der thessalischen Landestänze und – Lieder
durch Durchführung von Vortragsreiher, Theateraufführungen, Ausstellungen, Aufrechterhaltung landestypischer Gebräuche der Thessalier, Veranstaltung von Ausflügen, Gründung einer Bibliothek
durch Informationsveranstaltung für die Vereinsmitglieder, zur Lösung ihrer Probleme ( im Beruf, bzgl. Der Rente, Geldanlage und Rückkehr in die Heimat)
durch Zusammenarbeit mit allen anderen griechischen Kulturvereinen und Institutionen in Düsseldorf, mit dem griechischen Konsulat, mit dem Arbeitsattaché, der griechisch - orthodoxen Gemeinde, der Griechischen Gemeinde und Allgemein mit allen griechische und deutsche Behörden, ohne dass diese Zusammenarbeit jedoch einen verbindlichen Charakter hat
durch Teilnahme oder Mitorganisation von gemeinsamen Veranstaltungen mit griechischen oder Vereinen anderer Nationalitäten der Umgebung, die den unter §2.5 dieser Satzung genannten Zwecken dienen.
Der Verein ist überparteilich, er nimmt keine Parteiposition ein. Er äußert sich nicht politisch zu Veranstaltungen und Aktivitäten anderer Vereine oder Träger.
§ 4 Mitglieder des Vereins
Mitglieder des Vereins können auf Antrag, diejenigen Personen werden, die aus Thessalien stammen und das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie deren Ehegatten, unabhängig aus welcher Region diese stammen.
Freunde des Vereins können, als solche, in den Verein aufgenommen werden, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen und den Vereinszweck und die Satzung des Vereins respektieren und befolgen, unabhängig von ihrer Herkunft und Nationalität. Diese Mitglieder haben den Jahresbeitrag zu entrichten.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Vollversammlung zur Aufnahme Vorgeschlagen. Die Vollversammlung beschließt dann, ober die Aufnahme eines Ehrenmitglieds mit besonderem Mehrbeitsbeschluss und Verfahren, als Ehrenmitglieder können Personen aufgenommen werden die für den Verein anerkannte Dienste geleistet haben oder diesem die der Verwirklichung einer Ziele geholfen haben.
Mitglieder anderer thessalischer Vereine können nicht Mitglieder des Vereins werden.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt:
auf entsprechenden schriftlichen Antrag des Mitglieds mit Gründen und Ursachen für seinen Austritt:
wenn das Mitglied verstorben ist
bei vorsätzlichem satzungswidrigem Verhalten und wenn das Verhalten des betreffenden Mitglieds den Interessen des Vereins entgegenwirkt.
wenn das Mitglied unentschuldigt für mehr als zwei Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat und auf zwei Zahlungsaufforderungen seitens des Vereinsvorstands nicht reagiert; danach erlischt Vereinsmitgliedsschaft
Der Antrag für den Ausschluss eines Mitglieds zusammen mit Angabe der Gründe. wird bei der Vollversammlung vom Vereinsvorstand. von einzelnen Personen oder von Gruppen vorgetragen. Über den Ausschluss beschließt die Vollversammlung
§ 6 Finanzielle Mittel des Vereins
Einnahmen durch Beiträge der Mitglieder. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Vollversammlung festgelegt.
Einnahmen durch Veranstaltung von Tanzfesten und anderen Vereinsfeier.
Einnahmen durch Schenkungen und finanzielle Zuwendungen an der Verein.
Einnahmen durch Verkauf von Losen und Durchführung von Versteigerungen.
Die Einnahmen aus den o.g. Maßnahmen dienen nicht dem Profit
Der gesamte Kassenbestand des Vereins findet ausschließlich Verwendung für wohltätige Zwecke für die laufenden Betriebskosten des Vereins und allgemein für die Verwirklichung der in dieser Satzung genannten Vereinsziele.
§ 7 Organe des Vereins
Die Vollversammlung seiner Mitglieder , als höchstes Vereinsorgan.
Der Vereinsvorstand , der aus sieben Mitgliedern besteht und von der Vollversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt wird
Der Kassenprüfungsausschuss..Er besteht aus drei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zusammen mit dem Vereinsvorstand, für den jeweils gleichen Zeitraum gewählt wird.
Der Wahlausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern und ist nur für kurze Dauer im Amt, für fünfzehn (15) Tage oder für länger (je nach Bedürfnisse des Vereins), die Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Vollversammlung gewählt, nur für die Durchführung der Wahlen. Für die provisorische Führung der lfd. Geschäfte des Vereins für den Fall des Widerspruchs gegen stattgefundene, Vorstandswahlen und für den Fall, dass die jeweils gewählten Kandidaten nicht in der Lager sind. einen neuen Vorstand zu bilden; in diesen Fällen führt der Wahlausschuss die Geschäfte des Vereins weiter bis: zur vollständigen Klärung aller Probleme; dabei hat der Wahlausschuss alle Rechte eines ordnungsgemäß gewählten Vorstandes.
§ 8 Pflichten und Rechte des Vereinsorgane und ihrer Mitglieder
Alle Mitglieder der Vollversammlung sind gegenüber der Satzung und ihren Bestimmungen gleichberechtigt.
Sie besitzen sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht, sofern sie Mitglieder sind.
Sie sind verpflichtet, an den Vollversammlungen teilzunehmen und Beschlüsse zu fassen.
Sie haben Rederecht, das Recht Vorschläge zu unterbreiten, ihre Meinung zu einer Sache zu äußern und anzuklagen, jedoch immer mit Respektierung der Tagesordnung des Vorstands und des vom Wahlausschuss oder der Vollversammlungsleitung vorgegebenen Rahmens.
Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet. ihre Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß zu entrichten und die Bestimmungen der Satzung zu befolgen.
Parteipolitische Auseinandersetzungen, Beleidigungen und verbale Übergriffe unter Mitglieder während der Vollversammlung, geben dem Wahlausschuss oder der Vollversammlungsleitung das Recht, die betreffenden Personen anzumahnen, sie des Saales zu verweisen oder-in akuten Fällen die Tagesordnung zu unterbrechen und sofort durch die Vollversammlung über den Ausschluss dieser Mitglieder in Anwendung der Satzungsbestimmungen beschließen zu lassen.
Der Vereinsvorstand:
Befolgt die Bestimmungen der Satzung und setzt sie in Tat um
Führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus.
Ist verantwortlich für die Vermögenswerte des Vereins und er verwaltet das Vermögen gemäß den Beschlüssen der Vollversammlung der Vereinsmitglieder.
Repräsentiert den Verein in alle Bereichen. gegenüber Behörden und Institutionen (griechische, deutsche, anderer Nationalitäten)
Beruft einmal im Jahr eine ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder ein, um einen Rechenschaftsbericht und einen Aktivitätenplan für das darauffolgende Jahr vorzulegen, zur Überprüfung und Zustimmung durch die Vollversammlung, innerhalb der zwei ersten Monate eines jeden Jahres.
Empfängt Mitglieder und hört sich deren persönliche Probleme. Vorschläge. Kritik und Beschwerden an.
Beruft außerordentliche Vollversammlungen ein für Themen, die über seinen Zuständigkeitsbereich hinausgehen.
Beruft satzungsändernde Vollversammlungen ein für die Änderung von Satzungsbestimmungen sofern er dies für nötig betrachtet oder von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird
Beruft bei Ende seiner Amtszeit eine Vollversammlung zur Wahl eines Wahlausschusses ein, und seinen Rechenschaftsbericht abzulegen, das Protokoll über alle Vermögenswerte des Vereins diesem Ausschuss zu übergeben, entlastet zu werden und zu Wahl eines neuen Vorstands und eines neuen Kassenprüfungsausschusses
Der Kassenprüfungsausschuss, überprüft den Kassenbestand und die sonstigen Vermögenswerte des Vereins, zu jedwedem Zeitpunkt: er legt einen entsprechenden Bericht darüber vor bei der ersten ordentlichen Jahreshauptversammlung und bei der letzten Versammlung, am Wahltag, sowie auf entsprechenden Wunsch eines Mitglieds. Letzteres ist jedoch nicht obligatorisch. Zur Vorlage eines Prüfungsberichts ist der Ausschuss nur wahrend der zwei genannten Vollversammlungen (jährlicher und letzter) verpflichtet.
Der Wahlausschuss, dessen Mitglieder von der Vollversammlung gewählt werden, ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorstandswahlen.
Der Wahlausschuss leitet die Vollversammlung unter Berücksichtigung der vom Vorstand anberaumten Tagesordnung. Der Wahlausschuss notiert Vorschläge oder Beschwerden und den Name des Sprechers mit dem Recht, Tagesordnungspunkte zu ändern. wenn er es für nötig hält.
Der Wahlausschuss wird vom Vorstand über die vorgeschriebene Beschlussfähigkeit unterrichtet.
Die Mitglieder des Wahlausschusses bereiten die Wahlurne vor, die Stimmzettel mit den Namen der für den neuen Vorstand und den Kassenprüfungsungsausschuss zur Wahl stehenden Kandidaten.
Sie leiten über zum Rechenschaftsbericht des abtretenden Vorstands und stellen den Bericht des Kassenprüfungsungsausschuss vor. Die bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder werden Wahlausschuss über die Entlassung des abtretenden Vorstands befragt.
Der Ausschuss befragt den alten Vorstand über alle Vermögenswerte des Vereins und gemäß dessen Rechenschaftsbericht. wird vom Wahlausschuss Das über die Vermögenswerte geführte Buch unterzeichnet oder ein entsprechendes Protokoll über entlastet den alten Vorsand nach entsprechendem Empfang und Übergabe angefordert.
Der Wahlausschuss Beschluss der Vollversammlung und ruft Wahlen für die Ernennung eines neuen Vorstand und eines neuen Kassenprüfungsausschusses aus; er verteilt die Stimmzettel. Liest die Namen der Kandidaten vor und stellt diese der Vollversammlung vor. Der Ausschuss nimmt eingelegte Widersprüche entgegen. Anhand einer Liste werden die Mitglieder vom Ausschuss der Reihe nach aufgefordert, ihren Stimmzettel in die Wahlurne einzuwerfen. Ist die Abstimmung beendet, wird die Wahlurne geöffnet, die Stimmzettel vom Wahlausschuss gezählt; deren Anzahl muss der Zahl der Wähler entsprechen. Die Namen der gewählten Kandidaten auf jedem einzelnen Stimmzettel werden laut vorgelesen. Vom Wahlausschuss werden alle Namen wer die meisten Stimmen erhaltenen Kandidaten, in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenanzahl und allgemein alle Ergebnisse der Wahlen vorgelesen. In jedem Fall werden alle vorgenannten Vorgänge in einem Protokoll vom Wahlausschuss festgehalten, Der Wahlausschuss übergibt an die Neugewählten per Protokoll, welches von alle gewählten Kandidaten unterschieben wird, alle Vermögenswerte des Vereins und in einem Umschlag alle Stimmzettel und das Protokoll der Vollversammlung; der mit den meisten Stimmen gewählte Kandidat ist für die sorgfältige Aufbewahrung verantwortlich. Für den Fall der Anfechtung der Wahlen. wird die Vollversammlung mit Verantwortung des Wahlausschusses aufgelöst, neue Wahlen ausgerufen und die Geschäfte des Vereins vorübergehend von ihm geführt. Bei der ersten jährlichen Vollversammlung wird an Stelle des Wahlausschusses ein dreiköpfiger Vorstand gewählt, der Protokoll führt und die gleichen Pflichten und Rechte wie der Wahlausschuss besitzt.
§ 9 Vereinsvorstand und seine Pflichten
Der neue Vereinsvorstand konstituiert sich auf Betreiben des mit den meisten Stimmen gewählten Mitglieds innerhalb acht (8) Tagen nach den Wahlen, zur Verteilung der Ämter und Zuständigkeitsbereiche. Die Verteilung der einzelnen Posten erfolt mit geheimer Wahl unter den sieben mit den meisten Stimmen gewählten Kandidaten.
Der Vereinsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekräter. den Kassenwart und drei Mitgliedern mit Geschäftsbereichen·
Der Vereinsvorstand teilt dem zuständigen Gericht in Düsseldorf seine Konstituierung mit; ferner wird darüber das griechische Konsulat in Düsseldorf, die griechisch-orthodoxe Gemeinde in Düsseldorf, der Attaché für Arbeitsfragen in Düsseldorf. Griechische Gemeinde Düsseldorf informiert
Während der konstituierenden Sitzung wird entsprechendes Protokoll darüber angefertigt
In Verbindung mit den Bestimmungen vom § 8.7.dieser Satzung gelten für die Mitglieder des Vereinsvorstands folgende Zuständigkeiten:
Der Vorsitzende vertritt den Vorstand des Vereins, Er beruft einmal in Monat oder auch öfter, sofern er es nötig erachtet, eine Vorstandssitzung den anderen Mitgliedern Rederecht zu gewähren; er hat ihre Vorschläge zu notieren. Beschlüsse werden nach Mehrheitswahlrecht gefasst, die Abstimmungen des Vorstands sind offen. Bei gleicher Stimmenzahl hat die Stimme des Vorsitzenden mehr Gewicht, sie gilt dann doppelt. Der Vorstandsvorsitzende beruft die Vollversammlungen, die von der Satzung vorgeschrieben werden ein. Unter schriftlicher Benachrichtigung der Vereinsmitglieder, fünfzehn (15) Tage früher, Er ist verantwortlich für die Verpflichtungen des Vorstands und die Führung der Vereinsbücher, für alle Vereinsdokumente und die Kasse, sowie für die Vermögenswerte des Vereins. Der Vorsitzende unterschreibt alle ausgehenden Schreiben, Bekanntmachungen und Einladungen; Vereinssiegel. welches er selbst aufbewahrt. Er unterschreibt ferner zusammen mit dem Kassenwart Einzahlungen, Abhebungen und Zahlungen zu tätigen.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorstandsvorsitzenden bei den Versammlungen wegen krankheitsbedingter Abwesenheit oder Verhinderung, er übernimm dabei alle Pflichten und Rechte des Vorsitzenden.
Der Sekretär sorgt für den Briefwechsel und unterschreibt zusammen mit dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, alle ausgehende Schriftstücke des Vereins. Er führt das Protokollbuch, in dem alle eingehende und ausgehende Schreiben des Vereins mit seiner Verantwortung vermerkt werden. Er führt das Buch mit den Protokollen der Vorstandssitzungen. Der Vollversammlungen und des Wahlausschusses und schreibt die Protokolle ordnungsgemäß ins Reine ab von den vorgefertigten Originalschriften. Er unterschreibt zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden jede Protokollschrift. Er bewahrt einen Ordner auf mit den urschriftlichen Protokollen, welche von allen jeweils anwesenden Vorstandsmitgliedern einer Vorstandssitzung unterschrieben sein müssen. Der Sekretär bewahrt das Vereinsarchiv auf und ist für den eventuellen Verlust von Dokumenten verantwortlich. Er führt das Mitgliedsregister jeweils auf den letzten Stand gebracht; alle nötigen Daten und Angaben müssen stets eingetragen sein. Er sorgt für den Versand von Schriftstücken, Dokumenten, Einladung, Bekanntmachungen an die Vereinsmitglieder und unterschiedliche Behörden oder Ämter und ist für die rechtzeitige Versendung dieser verantwortlich. Der Sekretär bildet zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden bzw. mit dessen Stellvertreter den eigentlichen Vereinsvorstand.
Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Finanzen und die Vermögenswerte des Vereins. Er unterschreibt zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden alle Zahlungsvorgänge. Er führt das Kassenbuch, in dem ordentlich ( fehlerfrei) alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins eingetragen sind; die Belege müssen mit Datum, Bezeichnung des Zahlungsgegenstands und Betrag versehen sein. Der Kassenwart bewahrt einen Ordner mit Ausgabenbelegen und einen Ordner mit Einnahmebelegen auf. Ferner hat er Sparbücher oder Einzahlungsbelege, Auszahlungsbelege und Kontoauszüge aufzubewahren.Er hütet das Buch in dem die Vermögenswerte des Vereins ausgeführt sind. Er nimmt bei jedweder Bank Einzahlungen für Rechnung des Vereins vor und behält lediglich fünfhundert (500,-) DM in der Kasse zu Deckung der lfd. Rechnungen des Vereins. Der Kassenwart ist verpflichtet, sich jederzeit einer Überprüfung durch den Kassenprüfungausschuss zu unterziehen. In solchen Fällen hat er rechtzeitig den Vorstandsvorsitzenden zu informieren, so dass dieser bei der Überprüfung anwesend ist. Der Kassenwart darf bezüglich der Finanzen nicht ohne entsprechendem Beschluss des Vereinsvorstands handeln; der Beschluss muss im Protokollbuch vermerkt sein.
Die übrigen drei Mitglieder der Vorstands führen die Aufgaben aus, die ihnen vom Vorstand aufgegeben werden. Weigern ,sie sich wiederholt und ohne dass dies gerechtfertigt wäre oder bleiben ohne triftigen Grund zweimal hintereinander einer Vorstandssitzung fern, so gilt dies als Grund, das Vorstandsmitglied aus dem Vorstand auszuschließen und es durch dem nachrückenden stellvertretenden Mitglied zu ersetzen. Dasselbe gilt auch für alle anderen Vorstandsmitglieder außer dem Vorsitzenden. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt in Sinne des § 268 BGB.
§ 10 Beschlussfähigkeit
der ordentlichen Vollversammlungen
Für die Wahl eines neuen Vereinsvorstands müssen mindesten 50 % plus eins (1) der Vereinsmitglieder anwesend sein, die alle Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben müssen.
Ist eine geringere Zahl von Mitgliedern. anwesend, wird die Vollversammlung unterbrochen und eine Stunde nach dem ursprünglichen Beginn erneut einberufen. Darauf müssen die Mitglieder in Einladung zur Vollversammlung ausdrücklich hingewiesen werden, so das die Mitglieder informiert sind dass die Wahlen auch mit weniger anwesenden Mitgliedern durchgeführt werden.
Beschlüsse bezüglich verschiedener, die den Vollversammlungen behandelten Themen bedürfen für ihre Gültigkeit einer Mehrheit von 5O% plus eine Stimme der anwesenden Mitglieder.
Alle vorerwähnten Bestimmungen finden auch für die erste Jahresvollversammlung Anwendung.
der außerordentlichen Vollversammlung
Wenn der Vereinsvorstand über bestimmte Sachen nicht allein entscheiden kann oder wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder es .schriftlich beantragen, wird eine außerordentlich Vollversammlung einberufen.
bei Satzungsänderung
für Änderung, die Ergänzung oder die Entfernung von Satzungsbestimmungen ist die Anwesenheit von 70% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse erlangen Gültigkeit, sofern sie mindestens mit ¾ % Mehrheit des vorgenannten Prozentsatzes gefasst werden. Für den Fall, dass weniger Mitglieder als erforderlich anwesend sind, wird die Vollversammlung unterbrochen und nach Ablauf eines (1) Jahres wiederholt.
für die Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 80% aller Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und das Schicksal seiner Vermögenswerte werden mit einer Mehrheit von 7/8 des vorgenannten Prozentsatzes gefasst
.
bei Vorstandssitzungen
Auf Verlangen von drei Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen
Beschlüsse können nur in Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters gefasst werden
Bei allen Vorstandssitzungen ist für die gültige Beschlussfassung eine Mehrheit erforderlich, die der von 4/7 bei Anwesenheit aller sieben Mitglieder entsprechen
Für den Fall, dass weniger als sieben Mitglieder anwesend sind und nur für den Fall, dass Stimmengleichheit vorliegt, zählt die Stimme des Vorsitzenden, oder bei dessen Abwesenheit, des stellvertretenden Vorsitzenden doppelt
des Kassenprüfungsausschusses
Es gehen die Bestimmungen Ober die Beschlussfähigkeit des Vereinsvorstands
.
§ 11 Wahlen
.Alle ordentlich Vereinsmitglieder und solche besitzen das aktive und passive Wahlrecht
Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt und zwar in den Monaten Januar oder Februar
Im Falle der Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten für den siebten Sitz des Vereinsvorstands wird sofort durch Losverfahren entschieden. Dasselbe gilt für den Sitz des ersten Stellvertreters
Letzteres ist auch gültig für den Kassenprüfungsausschusses
Für die Wahl des Vereinsvorstands und des Kassenprüfungsausschusses wird ein Generalstimmzettel verfasst, auf die Name der Kandidaten in Alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind
Jeder Wähler hat das Recht einen bis sieben Kandidaten für den Vereinsvorstand anzukreuzen und einen bis zu drei Kandidaten für den Kassenprüfungsausschuss. Sind auf dem Stimmzettel mehr Kreuze oder sonstige Zeichen zu finden, wird dieser ungültig
Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts ist personengebunden, dieses Recht und diese Pflicht kann auf gar keinen Fall auf eine andere Person durch Bevollmächtigung oder Ähnlichem übertragen werden
Der Wahlausschuss sofern dieser aus Mitgliedern besteht hat nur das aktive, jedoch nicht das passive Wahlrecht
Für den Fall, dass der siebte für den Vereinsvorstand gewählte Kandidat vom Vorstand zurücktritt oder seinen Posten nicht antritt, wird er innerhalb von zwei Tage vom ersten stellvertretenden Kandidaten bis zum letzten stellvertretenden Kandidaten des Stimmzettels, ersetzt. Für den Fall, das auch der letzte Kandidat das Amt nicht antritt, gibt es keine Wiederholung der Wahlen, sondern das 6. Mitglied des Vereinsvorstandes verliert seinen Sitz, wird zum ersten stellvertretenden Vorstandsmitglied und der Vorstand besteht nur noch aus fünf Mitgliedern. Bei einer kleineren Mitgliederanzahl werden die Wahlen innerhalb 15 Tagen wiederholt
Die Freunde des Vereins haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Sie haben jedoch, wenn sie dies wünschen Rederecht und dürfen Vorschläge unterbreiten und Kritik äußern .Sie nehmen an der Beschlussfassung nicht teil.
Beitrage können auch am Tag der Wahlen entrichtet werden, damit die Mitglieder auch wählen können
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst,
wenn dies von der unter § 10.4 dieser Satzung ausgeführten Mehrheit der Vereinsmitglieder gefordert wird
wenn auf eigenen Antrag oder aus andren Gründen so viele Vereinsmitglieder aus der Verein ausgeschlossen werden, dass die gesamte Vereinsmitgliederzahl weniger als zehn (10) beträgt, d.h. wenn nur noch die sieben Vorstandsmitglieder sind
wenn ein Grund gegeben ist, ist und die Vollversammlung der Mitglieder entsprechen
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Düsseldorf den 12.02.1995
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Vorstehende Satzung wurde heute unter Nr. VR 7971
In das Vereinsregister eingetragen.
Düsseldorf,8Juni 1995
Amtsgericht Abt..89
Justizangestellte
.als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle
